Steuern und Gebühren beim Immobilienkauf
Prinzipiell gibt es bei der Anschaffung keinen Unterschied zwischen Vorsorgeimmobilien und Immobilien für den Eigengebrauch
folgende Positionen sind einzukalkulieren
- 3,5% Grunderwerbssteuer (reduzierter Steuersatz von 2% bei nahem Verwandschaftsverhältnis oder Aufteilung durch Scheidung)
Bemessungsgrundlage ist prinzipiell der Kaufpreis
Steuerschuldner sind der bisherige Eigentümer und der Erwerber
Änderungen ab 1.8.2008 bei Erwerb von Todes wegen oder durch Schenkung ist keine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer mehr zu entrichten, sondern nur mehr die Grunderwerbsteuer (siehe SchenkMG 2008) - 1% Grundbucheintragungsgebühr zur Einverleibung des Eigentums
- 2% Vertragserrichtungsgebühr
- eventuell Maklergebühren ca. 3% zuzüglich Ust.
Optiert der Käufer einer Immobilie zur Umsatzsteuerpflicht, so stellt die Bemessungsgrundlage für Grunderwerbsteuer und für Grundbucheintragungsgebühr der Bruttokaufpreis, also samt Umsatzsteuer, dar.
Wird für die Anschaffung der Immobilie eine teilweise oder gänzliche Fremdfinanzierung in Anspruch genommen, so fallen zusätzlich noch folgende Gebühren an
- 0,8% Darlehensgebühr
Bemessungsgrundlage ist die Höhe der Finanzierungssumme - 1,2% Eintragungsgebühr für das Pfandrecht in das Grundbuch
Bemessungsgrundlage ist die Höhe der Pfandsumme, welche wiederum 120-140% der tatsächlichen Finanzierungssumme beträgt - 1-3% Bearbeitungsgebühr seitens der Bank für den Kredit
Für diese Gebühr haben die Banken Spielraum, daher sollte verhandelt, bzw. verschiedene Banken verglichen werden
Fall der Erbschaftssteuer! Kommen die Heuschrecken?
Es gilt abzuwarten was sich bis zum 31.07.2008 ergibt. Denn fällt die Steuer wirklich, und wie groß angekündigt auch die Schenkungssteuer, so wurden in den letzten Jahren Unsummen durch die Einbringung von Immobilienvermögen in Privatstiftungen vergeudet.
Diese Vorgänge erschienen bis vor wenigen Wochen noch durchaus nachvollziehbar und sinnvoll, im Moment allerdings sollte man auf diesem Gebiet vorsichtig sein. Ihr obligatorischer regelmässiger Gang zum Steuerberater sollte diesmal auch die Planung des Erbfalles klären. die Sinnhaftigkeit einer Schenkung nach §8 Abs.3 lit.b ErbStG ist jedenfalls zu prüfen.
“Doch nicht nur Bergfans lohnt derzeit, sich ein Domizil oder Anteile an einem geschlossenen Fonds in Österreich zuzulegen. Der anschließende Übergang dieses Besitzes darf das heimische Finanzamt laut geltendem Doppelbesteuerungsabkommen im Todesfall erfassen und die Alpenrepublik verzichtet freiwillig darauf. Das eröffnet die Möglichkeit, Geld in Tirol oder Wien in Steine und Beton anzulegen und dies ohne Steuerlast über den Nachlass auf die Folgegeneration übergehen zu lassen. Läge das Kapital noch auf der Bank, würde der deutsche Fiskus hingegen voll darauf zugreifen.” (zitat: www.valuenet.de)
